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Haben beglaubigte Übersetzungen aus dem Ausland dieselbe Gültigkeit?

Behördengänge sind nie leicht – und schon gleich dreimal nicht, wenn es nicht nur auf nationaler, sondern internationaler Ebene ist. Wer zum Beispiel ins Ausland zieht oder eine „internationale Ehe“ schließen möchte, wird oftmals nicht drum herumkommen, einen beeidigten Übersetzer aufzusuchen, um öffentliche Urkunden wie Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen oder Testamente übersetzen zu lassen. Und vor der Übersetzung müssen diese Urkunden auch noch legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden.

Öffentliche Urkunden auf EU-Ebene

Doch innerhalb der EU gibt es glücklicherweise einige Abkommen und Verordnungen, die den internationalen Urkundenverkehr vereinfachen. So wurde zum Beispiel nach dem Wiener CIEC-Übereinkommen die Ausstellungen mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern beschlossen, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind. Unterzeichnende Länder dieses Übereinkommens sind, unter anderem, Deutschland, Spanien, Italien und Frankreich.

Außerdem werden durch die Verordnung 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union bestimmte öffentliche Urkunden von der Legalisation oder Apostillierung befreit. Dazu zählen Urkunden mit den Sachverhalten Geburt, Tod, Wohnsitz, Eheschließung und weitere. Für diese in Artikel 2 der genannten Verordnung aufgelisteten öffentlichen Urkunden ist also auf EU-Ebene keine Legalisation bzw. Apostille notwendig, jedoch eventuell eine beglaubigte Übersetzung, wenn es sich bei der Urkunde nicht um eine nach dem CIEC-Übereinkommen mehrsprachige Urkunde handelt.

 

Beglaubigte Übersetzungen aus dem Ausland

Welche beglaubigten Urkunden werden also akzeptiert, wenn eine Behörde oder ein Gericht eine beglaubigte Übersetzung einer auf einer Fremdsprache verfassten öffentlichen Urkunde fordert? Offizielle Übersetzungen angefertigt durch einen in Deutschland öffentlich bestellten Übersetzer werden in jedem Fall von Behörden und Gerichten akzeptiert; ob dieser in Bayern, Sachsen oder in einem anderen Bundesland beeidigt wurde macht dabei keinen Unterschied.

Doch wie ist das, wenn die Übersetzung im Ausland angefertigt wurde, sprich durch einen Übersetzer, der in einem anderen Land beeidigt wurde? In diesem Fall liegt es im Ermessen der jeweiligen Behörde, ob diese Übersetzungen akzeptiert werden oder nicht. Das heißt, dass vereidigte Übersetzer aus den EU-Mitgliedsstaaten theoretisch auch Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden für die Vorlage in Deutschland anfertigen können. Jedoch können diese auch zurückgewiesen werden, wenn die Übersetzungen offensichtliche Mängel aufweisen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Regelungen zum freien Dienstleistungsverkehr von Art. 56 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und von Art. 16 der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG. Jedoch sollte man aber vorher mit der jeweiligen Behörde absprechen, ob sie im Ausland angefertigte Übersetzungen auch akzeptieren.

Andersherum hat jeder Staat selbstverständlich seine eigenen Regelungen, durch welche entschieden wird, ob beglaubigte Übersetzungen eines in Deutschland öffentlich beeidigten Übersetzers anerkannt werden. In Spanien werden nur Übersetzungen eines durch das spanische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Kooperation anerkannten Übersetzers akzeptiert. Fernen können auch Übersetzungen der Auslandsvertretung in Spanien, bzw. der spanischen Vertretung im jeweiligen Land akzeptiert werden. Diese Übersetzungen müssen jedoch zusätzlich durch die zuständige Stelle des spanischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Kooperation beglaubigt werden.

Beglaubigte Übersetzungen für Spanien

Wir von CBLingua haben beeidigte Übersetzer, anerkannt durch das spanische Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Europäische Union und Kooperation, für alle Sprachen. Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung benötigen, setzen Sie sich mit uns per Telefon oder E-Mail in Kontakt. Wir beraten Sie gerne und senden Ihnen einen unverbindlichen Kostenvoranschlag für Ihre Übersetzung zu.

1 Gedanke zu „Haben beglaubigte Übersetzungen aus dem Ausland dieselbe Gültigkeit?“

  1. Hallo Kollegen,

    bin tscheschicher Übersetzer für Deutsch und 2 andere Sprachen. Haben beglaubigte Übersetzungen aus Tschechien dieselbe Gültigkeit?

    Danke und Gruß
    Pilhofer

    Antworten

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